sozialversicherung.jpg

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht an sich ist sehr komplex, die Rechtsprechung umfangreich und angesichts der Verteilung der Vorschriften auf verschiedenste Gesetze auch sehr unübersichtlich.

In der Folge finden Sie Auszüge zu folgenden arbeitsrechtlich relevanten Themen:

  • Verschärfungen gegen Lohn- und Sozialdumping

  • Krank im Urlaub – welche Pflichten treffen den Dienstnehmer?

  • Probezeit

  • Ausbildungskostenersatz

  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen

 

Verschärfungen gegen Lohn- und Sozialdumping

Seit Einführung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Jahr 2011 kommt es im Zuge von Prüfungen verstärkt zu Kontrollen, ob die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindeststandards bei der Entlohnung von Dienstnehmern auch tatsächlich eingehalten werden. Das betreffende Gesetz zur Verschärfung und Ausweitung dieser Bestimmungen wurde aktuell im Nationalrat beschlossen.

 

Krank im Urlaub – welche Pflichten treffen den Dienstnehmer?

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Urlaubstage in Krankenstandstage umgewandelt werden. Dabei sind bestimmte Bedingungen vom Dienstnehmer zu erfüllen und vom Dienstgeber zu prüfen.
  • Die Erkrankung dauert länger als 3 Kalendertage. Als Kalendertag gilt jeder Tag, also auch Tage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (z.B. Samstage, Sonntage und Feiertage). Dauert der Krankenstand im Urlaub maximal drei Tage, dann wird der Urlaub nicht unterbrochen.
  • Die Erkrankung wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Übt der Dienstnehmer etwa während des Urlaubs eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus und ist die Erkrankung auf diese Tätigkeit zurückzuführen, so unterbricht die Krankheit den Urlaub nicht.
  • Die Erkrankung wird dem Dienstgeber vom Dienstnehmer nach dreitägiger Krankenstandsdauer unverzüglich – und nicht erst dann, wenn der Dienstnehmer aus dem Urlaub zurückkommt – mitgeteilt.
  • Bei Wiederantritt des Dienstes wird eine Krankenbestätigung vorgelegt. Passierte die Erkrankung oder der Unfall im Ausland, so ist neben dem ärztlichen Zeugnis ein Nachweis erforderlich, dass die behandelnde Person als Arzt zugelassen ist. Diese Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer nachweislich in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.
  • Ob auch eine Pflegefreistellung den Urlaub unterbricht, ist gesetzlich nicht geregelt. In diesem Fall werden die Bestimmungen betreffend Krankheit und Urlaub analog angewendet. Allerdings gilt dies nur dann, wenn ein naher Angehöriger erkrankt. Um den Urlaub erfolgreich zu unterbrechen, muss die Pflegefreistellung daher wiederum die drei Kalendertage übersteigen.
  • Nimmt sich ein Dienstnehmer Zeitausgleich und wird er währenddessen krank, kann laut Judikatur der Zeitausgleich – anders als beim Urlaub – nicht in Krankenstand umgewandelt werden.

Achtung! Durch die krankheitsbedingte Unterbrechung des Urlaubes wird dieser nicht verlängert! Ist der Dienstnehmer wieder gesund oder der vereinbarte Urlaub beendet, muss der Dienstnehmer sofort wieder arbeiten gehen. Jene Tage, an welchen der Dienstnehmer krank war, werden zum bestehenden Urlaubsguthaben hinzugerechnet.

 

Probezeit

Mit einem Angestellten kann grundsätzlich eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis kann während dieser Zeit sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Der Kollektivvertrag kann einen abweichenden Probezeitraum vorsehen (z. B. Gastgewerbe - zwei Wochen).

Bei Arbeitern kann eine Probezeit ebenfalls bis zu einem Monat vereinbart werden, sofern kein Kollektivvertrag anwendbar ist oder dieser keine eigene Bestimmung über die Probezeit enthält.

Diese Probezeitvereinbarung ist nur notwendig, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag keine Probezeit vorsieht. Empfehlenswert ist jedoch trotzdem eine Niederschrift der Probezeitregelung im Arbeitsvertrag bzw. im Dienstzettel, damit beide Seiten gleich informiert sind.

 

Ausbildungskostenersatz

Der Ausbildungskostenersatz darf nicht ausschließlich im Dienstvertrag vereinbart, sondern muss zusätzlich in einer eigenen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden, da die konkrete Höhe der Ausbildungskosten einen Teil der Vereinbarung darstellt und diese bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt ist. Ohne eine schriftliche Vereinbarung über die Rückerstattung der Ausbildungskosten besteht kein Anspruch seitens des Dienstgebers auf einen solchen.

Lediglich Kosten von Ausbildungen (keine Einschulungskosten), die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse vermitteln, welche er auch bei anderen Arbeitgebern verwenden kann, sind rückforderbar.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Kündigungsfristen und Kündigungs(end)termine zu beachten.

Kündigungs(end)termin: Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Dies ist somit der letzte Arbeitstag.

Kündigungsfrist: Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Als ausgesprochen gilt die Kündigung erst dann, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist (ACHTUNG: Posttage dazuzählen!).

 

Arbeiter

Bei Kündigungen im Arbeiterbereich sollte immer der Kollektivvertrag (KV) und seine Regelungen betreffend Kündigung beachtet werden. Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, so können Kündigungsfristen und -termine in der Betriebsvereinbarung (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – ohne einen Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung nicht möglich) oder im Dienstvertrag geregelt sein.

Fehlen auch in einer dieser Vereinbarungen Kündigungsbestimmungen, so gelten in einem Gewerbebetrieb 14 Tage Kündigungsfrist, wenn es sich um keinen Gewerbebetrieb handelt, kommen die Fristen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Anwendung. Diese betragen ebenso 14 Tage, außer es handelt sich um Dienste höherer Art (vergleichbar mit Angestelltentätigkeiten), der Dienstnehmer ist im Durchschnitt mind. mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt und das Dienstverhältnis dauert schon drei Monate, dann ist eine Frist von vier Wochen einzuhalten.

 

Angestellte

  • 1. bis 2. Arbeitsjahr
    • 6 Wochen
  • 3. bis 5. Arbeitsjahr
    • 2 Monate
  • 6. bis 15. Arbeitsjahr
    • 3 Monate
  • 16. bis 25. Arbeitsjahr
    • 4 Monate
  • ab 26. Arbeitsjahr
    • 5 Monate

Kündigungs(end)termine: Immer Quartalsende (d. h. die Kündigung muss so ausgesprochen werden, dass zwischen Kündigungsausspruch und Kündigungstermin (= Quartalsende) die Kündigungsfrist Platz hat).

Beispiel: Ein Angestellter im vierten Arbeitsjahr soll gekündigt werden. Dies wird im August besprochen. Kündigungsfrist: zwei Monate (der 30.09. ist nicht mehr möglich, da die Kündigungsfrist nicht Platz hat).
Kündigungsausspruch: spätestens am 31.10.

Kündigungstermin: letzter Arbeitstag ist der 31.12.


Im Arbeitsvertrag kann von diesen Kündigungsterminen abgegangen werden. Statt zum Quartalsende kann durch Vereinbarung am Beginn des Dienstverhältnisses festgelegt werden, dass das Dienstverhältnis am 15. oder am Letzten eines jeden Monats enden kann, falls keine kollektivvertragliche Bestimmung entgegensteht.