
Gastronomie
Unser Team bietet Ihnen Unterstützung und Begleitung von der Planungsphase und Unternehmensgründung, über die laufende steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung bis hin zu branchenspezialisierten Sonderprojekten. In der Folge finden Sie Aktuelles aus der Gastronomie und Hotellerie.
Wann sind Aushilfskräfte steuerfrei?
Das EU-Abgabenänderungsgesetz brachte Steuervorteile für Aushilfskräfte.
Damit will der Gesetzgeber der Gastronomie erleichtern, für kurzfristige
Spitzen geeignetes Personal zu finden.
Für jene Arbeitnehmer, die einer anderweitigen vollversicherten und
steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, soll die Aushilfstätigkeit
attraktiver gemacht werden.
Nach der Gesetzesänderung sind geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften
in den Jahren 2017 bis 2019 steuerfrei, wenn
- die Aushilfskraft in einer anderen Tätigkeit voll versichert ist,
- die Beschäftigung zeitlich begrenzt dazu dient, Spitzen im Betrieb abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,
- die Tätigkeit als Aushilfskraft nicht mehr als 18 Tage pro Jahr umfasst,
- der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigt,
- die Aushilfskraft nicht ohnedies bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so entstehen für den Arbeitgeber auch
keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel
muss allerdings übermittelt werden.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so steht von Beginn an keine
Begünstigung zu.
Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?
Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige
Änderungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Dieser Artikel
informiert über ausgewählte Änderungen.
Technische Sicherheitseinrichtungen
Die Registrierkassenpflicht ist seit 1.5.2016 in Kraft. Registrierkassen
sind zudem mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu
schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und
nicht, wie bisher geplant, mit 1.1.2017. Stellen Sie sicher, dass Ihr
Kassenhersteller die technische Sicherheitseinrichtung zeitgerecht zur
Verfügung stellt und installiert.
Registrierkassenpflicht
Durch die Gesetzesänderung gilt, dass für Umsätze bis jeweils € 30.000,00
pro Jahr und Abgabenpflichtigen, die ausgeführt werden
- außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten),
- in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
- in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
- durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,
die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden kann (soweit über
die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden). Es besteht in
diesen Fällen auch keine Registrierkassenpflicht und
Belegerteilungspflicht.
Außerdem bezog sich die Umsatzgrenze von € 30.000,00 bisher auf den
gesamten Betrieb. Nun gilt die Umsatzgrenze von € 30.000,00 isoliert
betrachtet für jene Umsätze, die außerhalb von festen Räumlichkeiten
erbracht werden.
Ein aktueller Erlass konkretisiert nun die Rechtsansicht des BMF zu einer
Vielzahl von Detailfragen, wie z. B.:
Als Umsätze im Freien gelten nicht jene Umsätze, die in oder in Verbindung
mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Die Verbindung
mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ist z. B. bei Ausschank im
Gastgarten eines Restaurants gegeben. Für diese gilt die oben angeführte
Erleichterung also nicht.
Beispiele für Umsätze im Freien sind unter anderem: Fremdenführer,
Verkäufe im Freien (etwa von Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), Verkäufe aus
offenen (!) Verkaufsbuden, wie z. B. auf Jahrmärkten oder am
Christkindlmarkt.
Wenn keine Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem
Unternehmer zugeordnet werden kann, gegeben ist, kann auch ein Ausschank
unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer
Regenschutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), als Umsatz im
Freien gelten.
Keine Umsätze im Freien werden getätigt etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk
oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.
Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten gilt: Bewirtschaftet ein
Unternehmer mehrere Hütten, werden deren Umsätze für das Erreichen der
Umsatzgrenze von € 30.000,00 zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit
Umsätzen im Freien erfolgt hingegen nicht.
Wie kann die Umsatzsteuer auf Zimmer und Verpflegung aufgeteilt werden?
Seit 1.5.2016 gilt für Beherbergungen samt Nebenleistungen ein
Umsatzsteuersatz von 13 %. Der Umsatzsteuersatz für Frühstück inklusive
ortsüblicher Getränke und andere Speisen blieb bei 10 %. Der Steuersatz
für Getränke ist nach wie vor 20 %.
Damit die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb-
oder Vollpension richtig berechnet werden kann, muss das Pauschale auf
Übernachtung und Verpflegung aufgeteilt werden. Die
Umsatzsteuerrichtlinien bieten Hilfestellung für diese Aufteilung.
Aufteilung des Pauschalpreises
Primär sind für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die
Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Der Pauschalbetrag
ist im Verhältnis der Einzelpreise zueinander aufzuteilen.
Zum Beispiel kostet in einem Hotel nur das Zimmer € 70,00 und das Zimmer
mit Halbpension einen Pauschalpreis von € 90,00. So entfallen bei diesem
Pauschalpreis € 70,00 auf die Beherbergung und € 20,00 auf die
Halbpension. Die Umsatzsteuer daraus beträgt:
Übernachtung: € 70,00 (brutto) : 1,13 = € 61,95 (netto) x 13 % USt. | = € 8,05 |
Halbpension: € 20,00 (brutto) : 1,1 = € 18,18 (netto) x 10 % USt | = € 1,82 |
USt. gesamt |
= € 9,87 |
Bietet der Gastronom keine Einzelverkaufspreise an, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Da sich die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses nach den Kosten für den einzelnen Unternehmer schwierig gestalten kann, stellen die Umsatzsteuerrichtlinien einen Aufteilungsschlüssel zur Verfügung.
Pauschalpreis pro Person und Nacht | Zimmer : Frühstück | Zimmer : Halbpension | Zimmer : Vollpension |
bis € 140,00 | 80 % : 20 % | 60 % : 40 % | 50 % : 50 % |
bis € 180,00 | 82,5 % : 17,5 %< | 65 % : 35 % | 55 % : 45 % |
bis € 250,00 | 85 % : 15 % | 70 % : 30 % | 90 % : 10 % |
über € 250,00 | 90 % : 10 %< | 80 % : 20 %< | 70 % : 30 % |
Die USt. beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln.
Dieses Aufteilungs- und Versteuerungsmodell geht davon aus, dass Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) im Pauschalpreis NICHT enthalten sind. Getränke sind gesondert zu verrechnen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % (ausgenommen Milchgetränke) zu versteuern.