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Gastronomie

Unser Team bietet Ihnen Unterstützung und Begleitung von der Planungsphase und Unternehmensgründung, über die laufende steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung bis hin zu branchenspezialisierten Sonderprojekten. In der Folge finden Sie Aktuelles aus der Gastronomie und Hotellerie.

 

Wann sind Aushilfskräfte steuerfrei?

Das EU-Abgabenänderungsgesetz brachte Steuervorteile für Aushilfskräfte. Damit will der Gesetzgeber der Gastronomie erleichtern, für kurzfristige Spitzen geeignetes Personal zu finden.

Für jene Arbeitnehmer, die einer anderweitigen vollversicherten und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, soll die Aushilfstätigkeit attraktiver gemacht werden.

Nach der Gesetzesänderung sind geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften in den Jahren 2017 bis 2019 steuerfrei, wenn

  • die Aushilfskraft in einer anderen Tätigkeit voll versichert ist,
  • die Beschäftigung zeitlich begrenzt dazu dient, Spitzen im Betrieb abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,
  • die Tätigkeit als Aushilfskraft nicht mehr als 18 Tage pro Jahr umfasst,
  • der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigt,
  • die Aushilfskraft nicht ohnedies bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so entstehen für den Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so steht von Beginn an keine Begünstigung zu.

Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?

Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.

Technische Sicherheitseinrichtungen
Die Registrierkassenpflicht ist seit 1.5.2016 in Kraft. Registrierkassen sind zudem mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht, wie bisher geplant, mit 1.1.2017. Stellen Sie sicher, dass Ihr Kassenhersteller die technische Sicherheitseinrichtung zeitgerecht zur Verfügung stellt und installiert.

Registrierkassenpflicht
Durch die Gesetzesänderung gilt, dass für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr und Abgabenpflichtigen, die ausgeführt werden

  • außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten),
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
  • in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
  • durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,

die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden kann (soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden). Es besteht in diesen Fällen auch keine Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

Außerdem bezog sich die Umsatzgrenze von € 30.000,00 bisher auf den gesamten Betrieb. Nun gilt die Umsatzgrenze von € 30.000,00 isoliert betrachtet für jene Umsätze, die außerhalb von festen Räumlichkeiten erbracht werden.

Ein aktueller Erlass konkretisiert nun die Rechtsansicht des BMF zu einer Vielzahl von Detailfragen, wie z. B.:

Als Umsätze im Freien gelten nicht jene Umsätze, die in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Die Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ist z. B. bei Ausschank im Gastgarten eines Restaurants gegeben. Für diese gilt die oben angeführte Erleichterung also nicht.

Beispiele für Umsätze im Freien sind unter anderem: Fremdenführer, Verkäufe im Freien (etwa von Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), Verkäufe aus offenen (!) Verkaufsbuden, wie z. B. auf Jahrmärkten oder am Christkindlmarkt.

Wenn keine Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, gegeben ist, kann auch ein Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer Regenschutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), als Umsatz im Freien gelten.

Keine Umsätze im Freien werden getätigt etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.

Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten gilt: Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Hütten, werden deren Umsätze für das Erreichen der Umsatzgrenze von € 30.000,00 zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt hingegen nicht.

Wie kann die Umsatzsteuer auf Zimmer und Verpflegung aufgeteilt werden?

Seit 1.5.2016 gilt für Beherbergungen samt Nebenleistungen ein Umsatzsteuersatz von 13 %. Der Umsatzsteuersatz für Frühstück inklusive ortsüblicher Getränke und andere Speisen blieb bei 10 %. Der Steuersatz für Getränke ist nach wie vor 20 %.

 
Damit die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension richtig berechnet werden kann, muss das Pauschale auf Übernachtung und Verpflegung aufgeteilt werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien bieten Hilfestellung für diese Aufteilung.

Aufteilung des Pauschalpreises

Primär sind für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Der Pauschalbetrag ist im Verhältnis der Einzelpreise zueinander aufzuteilen.

Zum Beispiel kostet in einem Hotel nur das Zimmer € 70,00 und das Zimmer mit Halbpension einen Pauschalpreis von € 90,00. So entfallen bei diesem Pauschalpreis € 70,00 auf die Beherbergung und € 20,00 auf die Halbpension. Die Umsatzsteuer daraus beträgt:

Übernachtung: € 70,00 (brutto) : 1,13 = € 61,95 (netto) x 13 % USt. = € 8,05
Halbpension: € 20,00 (brutto) : 1,1 = € 18,18 (netto) x 10 % USt = € 1,82

USt. gesamt

= € 9,87


Bietet der Gastronom keine Einzelverkaufspreise an, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Da sich die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses nach den Kosten für den einzelnen Unternehmer schwierig gestalten kann, stellen die Umsatzsteuerrichtlinien einen Aufteilungsschlüssel zur Verfügung.

Pauschalpreis pro Person und Nacht Zimmer : Frühstück Zimmer : Halbpension Zimmer : Vollpension
bis € 140,00 80 % : 20 % 60 % : 40 % 50 % : 50 %
bis € 180,00 82,5 % : 17,5 %< 65 % : 35 % 55 % : 45 %
bis € 250,00 85 % : 15 % 70 % : 30 % 90 % : 10 %
über € 250,00 90 % : 10 %< 80 % : 20 %< 70 % : 30 %

Die USt. beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln.

Dieses Aufteilungs- und Versteuerungsmodell geht davon aus, dass Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) im Pauschalpreis NICHT enthalten sind. Getränke sind gesondert zu verrechnen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % (ausgenommen Milchgetränke) zu versteuern.